BKA darf alles II

Nachdem Fefe das BKA-Gesetz auseinandernahm und eine Kurzübersicht der Befugnisse dieser Behörde veröffentlicht wurden, sowie der Gesetzestext sich im Netz finden lässt (dieser war geheimgehalten worden, was nicht nur in einer Demokratie, sondern auch in einer Republik nicht vorkommt), hat sich meine Meinung vom Februar, dass dieses Gesetz aus der Behörde eine Geheimpolizei macht, die mit nahezu unbegrenzten Befugnissen ausgestattet ist, bestätigt. Ich weiß noch nicht, ob die damals angesprochene Abkopplung von der juristischen Kontrolle (welche zumeist allerdings bloß ein schlechter Scherz ist) im Gesetzestext enthalten ist, da mir bisher die Zeit fehlte, diesen durchzuarbeiten. Ich verspreche aber, das nachzuholen. Die nahezu allmächtige Behörde, zu der das Bundeskriminalamt durch diese Gesetz mutiert, bringt mich dennoch dazu mein damaliges Zitat von Lawrence Britt, der die vierzehn Anzeichen des Faschismus benannte, zu wiederholen:

Unter faschistischen Regimes wird der Polizei fast unbegrenzte Macht zur Verbrechensbekämpfung eingeräumt. Das Volk ist häufig bereit, Polizeiverbrechen zu übersehen und sogar Bürgerrechte im Namen des Patriotismus’ aufzugeben. In faschistischen Ländern gibt es meistens eine landesweite Polizeieinheit mit praktisch unbegrenzter Macht.

Genau das passiert durch dieses Gesetz. Und hinterher hat wieder niemand etwas gewusst?

Die Befugnisse werde ich hier von Datenspeicherung.de vollzitieren, damit sich jeder selbst ein Bild von der annähernden Allmacht des künftigen BKA über zeugen kann:

  1. Persönliche Daten sammeln
  2. Personen befragen (diese sind verpflichtet, Auskunft zu geben)
  3. die Identität von Personen feststellen und Berechtigungsscheine prüfen
  4. Personen erkennungsdienstlich behandeln, das heißt u.a.
    1. der Person Fingerabdrücke abnehmen,
    2. der Person Handflächenabdrücke abnehmen,
    3. Foto der Person aufnehmen,
    4. Videoaufzeichnung der Person aufnehmen,
    5. äußere körperliche Merkmale der Person feststellen,
    6. Messungen an der Person vornehmen,
    7. die Stimme der Person aufzeichnen.
  5. Personen vorladen (diese sind verpflichtet, zu erscheinen)
  6. Besondere Mittel der Datenerhebung anwenden, darunter
    1. langfristige Observation von Personen
    2. geheimes Fotografieren, Filmen und Abhören, auch in Wohnungen
    3. sonstige Observationsmittel einsetzen wie GPS-Wanzen
    4. Beamte („verdeckte Ermittler“) und Privatpersonen („Vertrauenspersonen“) einsetzen, die sich das Vertrauen des Betroffenen durch Täuschung erschleichen und mit dem Betroffenen auch Wohnungen betreten dürfen; verdeckte Ermittler dürfen auch falsche Papiere benutzen
  7. Personen zur geheimen polizeilichen Beobachtung ausschreiben
  8. Datenbestände jeder Behörde, jedes Unternehmens und jeder Privatperson erheben, um sie nach bestimmten Merkmalen zu rastern (Rasterfahndung)
  9. heimlich Computer und andere Geräte überwachen und Daten auslesen
  10. Telefon, Handy, E-Mail, Internet und andere Telekommunikation überwachen
  11. Verbindungsdaten abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  12. Standortdaten von Handys abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten
  13. Internet-Nutzungsdaten abrufen, z.B. von Google und eBay
  14. Handys identifizieren und lokalisieren („IMSI-Catcher“)
  15. Platzverweise erteilen
  16. Personen in Gewahrsam nehmen
  17. Personen durchsuchen
  18. Sachen in Abwesenheit des Eigentümers geheim durchsuchen
  19. Sachen sicherstellen
  20. Wohnungen durchsuchen. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
  21. Das BKA darf erlangte Daten an jede öffentliche Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefahr und zur Strafverfolgung weiter geben. Das gilt auch für „Zufallsfunde“. Das BKA darf erlangte Daten auch an die Geheimdienste für deren Zwecke weiter geben.

Vor den Maßnahmen des BKA geschützt sind nur Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, wenn sie ihren Beruf ausüben und nicht Verursacher der abzuwehrenden Gefahr sind.

Dass von den Maßnahmen Abgeordnete ausgenommen sind, ist logisch in unserer Diktatur, denn manche sind eben gleicher. Mit „Geistlichen“ sind übrigens christliche Pfaffen, sowie Rabbis gemeint. Imame, sowie Vertrauenspersonen aller anderen Weltanschauungen dürfen natürlich bespitzelt werden. In der keinesfalls laizistischen BRD sind manche Weltanschauungen eben mehr Wert als der Rest.

Eine Antwort to “BKA darf alles II”

  1. » Nur kurz verlinkt, weil ich nichts hinzu … Nachtwächter-Blah Says:

    […] kurz verlinkt, weil ich nichts hinzuzufügen habe. Kurokasai: BKA darf alles. […]

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